Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    
1.1 Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V."

1.2 Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

1.3 Der Verein ist unter der Nummer VR 2610 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck
    
2.1 Der Verein ist ein Organ des Kulturimpulses der Rudolf Steiner Pädagogik bzw. der weltweiten Waldorfbewegung und hat dazu die Zusammenarbeit mit deren Vereinigungen, Schulbünden und ihren Forschungseinrichtungen und Seminaren zu pflegen.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in Deutschland und weltweit durch eine Vereinigung von Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen der Erziehung und Jugendhilfe, die auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten.

2.3 Zur Erfüllung dieses Zweckes nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:

2.3.1 Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Aufgaben und Anliegen auf pädagogischem, rechtlichem und wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere den Schutz des Namens "Waldorf" oder "Rudolf Steiner" in Verbindung mit Vereinen oder sozialpädagogischen Einrichtungen.

2.3.2 Beratung und Unterstützung bei der Gründung, Einrichtung und dem Betrieb von Rudolf Steiner- oder Waldorfkindergärten oder ähnlichen sozialpädagogischen Einrichtungen, wie z.B. Horten, Kleinstkinderbetreuung oder Tageseinrichtungen.

2.3.3 Aus- und Fortbildung von Erziehern und Mitarbeitern von sozialpädagogischen Einrichtungen, Errichtung und Betrieb von entsprechenden Ausbildungsstätten und Seminaren.

2.3.4 Durchführung von wissenschaftlichen, kulturellen und bildungspolitischen Veranstaltungen in der Form von Tagungen, Kongressen, Seminaren und Kolloquien.

2.3.5 Forschung auf dem Gebiete der Erziehung des kleinen Kindes und die Darstellung und Vertretung der Waldorfpädagogik in Wort und Schrift, Herausgabe und Vertrieb von wissenschaftlichen Publikationen, Studienheften und Materialien für die Berufspraxis.

2.3.6 Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern sowie Auszubildenden der angeschlossenen Einrichtungen sowie dieser selbst, sowie die Unterhaltung mildtätiger Einrichtungen (z.B. Wohnheim, Herbert-Hahn-Fonds).

§3 Gemeinnützigkeit
    
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Der Verein ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus diesen Mitteln erhalten und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile an den Vereinsmitteln. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Mitgliedschaft
    
4.1 Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen möchte.
Der Verein hat ordentliche, vorläufige, assoziierte und fördernde Mitglieder.

4.1.1 Ordentliche Mitglieder können Waldorfkindergärten oder ähnliche sozialpädagogische Einrichtungen, Waldorfkindergarten-Seminare und ähnliche Einrichtungen bzw. deren Träger mit gemeinnützigem Charakter sein.
Zusammenschlüsse solcher Mitglieder auf regionaler oder nationaler Ebene, soweit sie eine juristische Person als Träger haben, können ebenfalls ordentliche Mitglieder sein.

4.1.2 Vorläufige Mitglieder können alle juristischen Personen werden, welche eine dem Zweck der Satzung entsprechende Einrichtung gründen wollen.

4.1.3 Assoziierte Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, welche eine den Zwecken der Vereinigung nahestehende Zielsetzung haben und eine enge Zusammenarbeit pflegen möchten.

4.1.4 Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Einrichtungen im Sinne von § 2 der Satzung unterstützen möchten.

4.2 Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim jeweiligen Regionalkreis (siehe § 8.1) beantragt werden. Soweit ein solcher nicht besteht, ist der Antrag an den Vorstand (siehe § 7) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet, sofern ein solcher Zusammenschluß besteht, der jeweilige Regionalkreis auftrags des Vorstandes (siehe § 8.1.4), ansonsten der Vorstand (siehe § 7).
Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt.

4.3 Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist möglich und muß schriftlich bei dem zuständigen Regionalkreis (siehe § 8.1), soweit ein solcher nicht besteht, beim Vorstand (siehe § 7), erklärt werden.

4.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Ausschluß aus dem Verein vom Vorstand nach Anhörung des für die Aufnahme zuständigen Organs (jeweiliger Regionalkreis siehe § 8.1), sofern ein solches besteht, ausgesprochen werden.

§5 Organe des Vereins
    
5.1 Organe des Vereins sind:

5.1.1 die Mitgliederversammlung, welche als Vertreterversammlung durchgeführt wird (siehe § 6)

5.1.2 der Vorstand (siehe § 7)

5.1.3 die jeweiligen Zusammenkünfte der Vertreter aus Regionalkreisen, Vertreter der Träger von Mitgliedseinrichtungen und örtliche oder sachliche Arbeitsfelder, welche sich zu regelmäßiger Arbeit im Rahmen einer Aufgabenerfüllung im Sinne des § 2 dieser Satzung zusammenschließen (siehe § 8) und als Organe bestätigt sind (siehe § 8.2.2).

    
    
§6 Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung
    
6.1 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten einer Mitgliederversammlung im Sinne des deutschen Vereinsrechtes werden durch die Vertreterversammlung der ordentlichen Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen in Deutschland wahrgenommen.

6.2 Die Vertreterversammlung ist das Beschlußorgan der Vereinigung. Sie ist eine für alle Mitglieder öffentliche Versammlung.

6.2.1 Jeder Regionalkreis (siehe § 8.1) sowie jedes Organ (siehe § 8.2) kann ein oder zwei stimmberechtigte Vertreter entsenden.
Für regionale Arbeitszusammenhänge mit Mitgliedseinrichtungen von zusammen mehr als 50 Betreuungsgruppen kann je zusätzlich angefangene 50 Gruppen ein weiterer stimmberechtigter Vertreter entsandt werden.
Kostenwirksame Beschlüsse werden allein von den Vertretern der Regionalkreise gefaßt.

6.2.2 Bei der Benennung der Vertreter soll darauf geachtet werden, daß in der Vertreterversammlung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen pädagogisch tätigen Mitarbeitern in den Mitgliedseinrichtungen und in der Trägerschaft solcher Einrichtungen Tätigen (z.B. Vorstände, Geschäftsführer) besteht.

6.3 Die Vertreterversammlung wird vom Vorstand (siehe § 7) einberufen. In der Regel sollen jährlich zwei Vertreterversammlungen stattfinden, wovon mindestens einmal jährlich die Aufgaben einer Mitgliederversammlung wahrzunehmen sind.
Ferner ist die Vertreterversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Organe oder Regionalkreise von Mitgliedseinrichtungen verlangen.

6.4 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung muß 4 Wochen vor der Vertreterversammlung der Post übergeben sein. In der Tagesordnung noch nicht enthaltene Anträge zur Beratung auf der Vertreterversammlung sind schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand mitzuteilen und von diesem in der Versammlung bekanntzugeben.

6.5 Die Vertreterversammlung gibt sich für ihre Arbeitsweise eine eigene Geschäftsordnung. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie faßt ihre Beschlüsse nach Möglichkeit einmütig.

6.6 Beschlüsse werden, wenn Einmütigkeit nicht zu erzielen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, wird die Beschlußfassung vertagt und erfolgt erst bei einer folgenden Vertreterversammlung von den anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten; dies gilt auch bei einer Veränderung des Vereinszweckes.

6.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem vom Vorstand dazu bestellten Schriftführer niedergelegt und von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§7 Vorstand
    
7.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf zu wählenden Mitgliedern.
Er ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Vertreterversammmlung für die Führung der Geschäfte und Vertretung des Vereins verantwortlich und initiativ tätig.
Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann Geschäftsführer berufen, welche die laufenden Geschäfte des Vereins führen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse entsprechend § 28 BGB; diese Beschlüsse sind zu protokollieren und den Vertretern der Regionalkreise alsbald bekanntzugeben.

7.1a Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Auf die Vorschriften im Bezug auf die Gemeinnützigkeit ist besonders zu achten.

7.2 Der Vorstand wird durch die Vertreterversammlung gewählt. Blockwahl ist zulässig.

7.2.1 Für den Wahlvorschlag benennt die Mitgliederversammlung eine Findungskommission, welche die Aufgabe hat, nach Anhörung des amtierenden Vorstandes der Versammlung einen oder mehrere Wahlvorschläge für einen zusammenarbeitsfähigen Vorstand zu unterbreiten.

7.2.2 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

7.3 Der Vorstand kann Untervollmacht erteilen oder für besonders beschriebene Aufgaben Vertreter (§ 30 BGB) benennen.

7.4 Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, in der auch die Höhe der Vergütung für Vorstandsmitglieder zu regeln ist.

§8 Sachliche oder örtliche Arbeitsfelder
    
8.1 Regionalkreise oder Länderzusammenschlüsse

8.1.1 Die Mitgliedseinrichtungen schließen sich zu regelmäßiger Arbeit auf örtlichem Felde im Rahmen einer Aufgabenerfüllung im Sinne des § 2 dieser Satzung zusammen.

8.1.2 Solche Zusammenschlüsse geben sich, soweit sie nicht eine eigene Satzung und Rechtsträgerschaft haben, ihre Geschäftsordnung in Abstimmung mit dem Vorstand selbst.

8.1.3 Die Zusammenschlüsse können sich stets unabhängig von politischen Staatsgrenzen frei bilden. Kriterium ist alleine der Wille zur Zusammenarbeit.

Innerhalb von Deutschland bestehen Regionalkreise in den Grenzen eines Bundeslandes. Diese Regionalkreise können sich regional weiter untergliedern.

8.1.4 Soweit sich Regionalkreise oder Länderzusammenschlüsse gebildet haben, soll der Vorstand ihnen den Auftrag zur Aufnahme neuer Mitglieder aus ihrem Bereich in die Vereinigung (siehe § 4.2) und zur Selbstverwaltung ihrer Mittel geben.

8.2. Zusammenschlüsse auf fachlichem Felde(Fachkonferenzen)

8.2.1 Dozenten von Ausbildungsstätten und Seminaren, Pädagogische Mitarbeiter sowie Vorstände oder Geschäftsführer der Träger von Mitgliedseinrichtungen sowie in der Betreuung der Mitglieder oder Mitgliedseinrichtungen Tätige oder sonst fachliche und/oder örtliche Gruppierungen können sich zu regelmäßiger Arbeit im Rahmen einer Aufgabenerfüllung im Sinne des § 2 dieser Satzung zusammenschließen.
Solche Zusammenschlüsse beschreiben ihre Arbeitsweisen selbst und geben diese dem Vorstand zur Kenntnis.

8.2.2 Die Mitgliederversammlung kann solche Zusammenschlüsse als Organe der Vereinigung bestätigen und ihnen Aufgaben delegieren.

8.2.3 Derzeit arbeiten die folgenden Fachkonferenzen als Organe der Vereinigung:

8.2.3.1 Der Betreuerkreis ist die Fachkonferenz zur Bearbeitung von aus der Betreuungstätigkeit entstehenden Fragen und Aufgaben im Sinne des § 2 der Satzung. Er bildet sich aus den vom jeweiligen Regionalkreis dazu bestätigten Beauftragten aus den in der regionalen Betreuung Tätigen.

8.2.3.2 Die Dozentenkonferenz ist eine Fachkonferenz der in den Ausbildungsstätten und Seminaren Tätigen zu allen Fragen der Aus- und Fortbildung. Sie sind bezüglich ihrer Ausbildungsinhalte und der Berufung von Mitarbeitern nicht an Weisungen der Mitglieder gebunden.

8.2.3.3 Die Pädagogische Beraterkonferenz ist eine Fachkonferenz tätiger Pädagogen (Erzieher und Dozenten). Ihre Aufgabe ist die Pflege, Forschung und geisteswissenschaftliche Vertiefung der Waldorfpädagogik.
Sie sorgt für eine Kontinuität auf pädagogischem Felde im Sinne des § 2 der Satzung.
Sie ergänzt sich selbst.

8.2.3.4 Der Wirtschaftskreis ist ein Arbeitsorgan der Vertreterversammlung (siehe § 6).
Er wird von ihr für die Bearbeitung gemeinsamer Haushalts- und Bewirtschaftungsfragen berufen und bereitet die Beschlüsse vor.

8.2.3.5 Die Seminardelegiertenkonferenz ist eine Fachkonferenz der in den Seminaren Tätigen zu allen Fragen der Aus- und Fortbildung im Seminarbereich. Sie sind bezüglich ihrer Ausbildungsinhalte und der Berufung von Mitarbeitern nicht an Weisungen der Mitglieder gebunden.

§9 Beiträge
    
9.1 Die wirtschaftliche Grundlage des Vereins sind Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder in Deutschland, Beiträge sonstiger Mitglieder, Zuschüsse, Spenden, Vermögenserträge und Legate.

9.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder in Deutschland, die Art ihrer Erhebung und das Verfahren der Beitragsfeststellung wird für die eigenen und weltweit gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben von der Vertreterversammlung festgesetzt.

§10 Auflösung des Vereins
    
10.1 Vor einer Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung angehalten, mit dem Vorstand Mittel und Wege zu suchen, z.B. durch eine Satzungsänderung, um ein Weiterverfolgen der Satzungszwecke zu ermöglichen.
Vor einer Entscheidung ist das zuständige Finanzamt zu hören.

10.1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmberechtigten einer ordnungsgemäß dazu einberufenen Mitgliederversammlung.

10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in erster Linie an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. und in zweiter Linie an die Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V., ersatzweise an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Gesamtverband, welche die Mittel und Werte des Vereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§11 Satzungskorrekturen
    
11.1 Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder von zuständigen Behörden verlangt werden (z.B. vom Finanzamt wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit), kann der Vorstand ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vornehmen.

11.2 Über solche Satzungsänderungen sind die Mitglieder vom Vorstand unmittelbar in Kenntnis zu setzen.